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Betalingen en betaalrekeningen, Zichtrekening (algemeen), Beëindiging/Afsluiting/Blokkering, Afsluiting FI

2021.4112

THEMA

Betalingen en betaalrekeningen, Zichtrekening (algemeen), Beëindiging/Afsluiting/Blokkering, Afsluiting FI

ADVIES

Aanwezig :

Mevrouw Françoise Sweerts, voorzitter
De heren J. Vannerom, R. Steennot, A. Guigui, P D’Haen, leden
Mevrouw N. Spruyt, lid.

Datum : 14 september 2021

1. DARLEGUNG DER FAKTEN – KURZE HISTORIE
Der Beschwerdeführer ist seit langem Kunde der Bank. Am 14. Juli 2021 hat er eine (in französischer Sprache verfasste) E-Mail der Bank empfangen, in der er mitteilte, dass er die Kundenbeziehung beenden müsse. Die Kündigung würde nach Ablauf einer zweimonatigen Kündigungsfrist wirksam werden.
In diesem Zusammenhang bittet die Bank ihm, das Formular für die Schließung des Wertpapierdepots auszufüllen, in dem er seine Präferenzen für die folgenden Schließungsmodalitäten angeben muss:
(i) Verkauf der Wertpapiere;
(ii) Aufgabe von Online-Verkaufsbestellungen oder
(iii) Übertragung aller oder eines Teils der Wertpapiere auf eine andere Bank in der Europäischen Union.

In seiner Antwort per E-Mail vom 16. Juli 2021, bringt er eine Reihe von Fragen zur Rechtsgültigkeit der Art und Weise der Zustellung der Kündigung an. Die Kündigung wurde per E-Mail und nicht per (eingeschriebenem) Brief mitgeteilt, und zwar in französischer Sprache, während Deutsch eine der drei Amtssprachen in Belgien ist und wurde nicht von einem Mitarbeiter der Bank unterzeichnet. Schließlich sagt er, dass er die Kosten, die sich aus der Schließung seines Kontos ergeben würden, nicht tragen wollen.
2. STANDPUNKT DER BANK
Die Bank ist der Ansicht, dass die Kündigung rechtmäßig in Übereinstimmung mit Artikel 25.1. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist, der es ihr erlaubt, eine Kundenbeziehung einseitig per E-Mail unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu beenden.
Der Hinweis ist in französischer Sprache verfasst, da der Kunde bei Aufnahme der Kundenbeziehung die Verwendung dieser Sprache für die Kommunikation von und mit der Bank gewählt hat.
Die Bank erklärt sich außerdem bereit, sich an den mit der Auflösung des Kontos verbundenen Kosten zu beteiligen, mit Ausnahme der geschuldeten Steuern.
3. STELLUNGNAME DES KOLLEGIUMS
Erstens stellt das Kollegium fest, dass der Antragsteller als solche das Recht der Bank, die Kundenbeziehung einseitig zu beenden, nicht bestreitet. Der eigentliche Streit betrifft hauptsächlich die Art und Weise, wie die Kündigung zugestellt wurde.
In Artikel 25.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist festgelegt, dass beide Parteien den Vertrag einseitig kündigen können.
Wenn der Kunde kündigen möchte, muss er die Bank per Einschreiben davon in Kenntnis setzen.
Wenn die Bank den Vertrag kündigen möchte, kann sie dem Kunden eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen; Artikel 25.1. sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dies per E-Mail zu tun.
Das Kollegium ist der Ansicht, dass die Bank mit der E-Mail-Benachrichtigung vom 14. Juli 2021 ihrer vertraglichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Antragsteller nachgekommen ist und auch ihrer allgemeinen Informationspflicht gemäß MiFID genügt hat.
Der Beweis, dass der Antragsteller die Kündigung zur Kenntnis genommen hat und ihren Ursprung anerkennt, ergibt sich schlüssig aus seiner Antwort-E-Mail an die Bank vom 16. Juli 2021. Die Reaktion des Antragstellers innerhalb von 48 Stunden nach der Kündigungsmitteilung der Bank ist nach Ansicht des Kollegiums ein Beleg dafür, dass die Mitteilung der Kündigung per E-Mail einer angemessenen Kommunikation im Rahmen der Kundenbeziehung entspricht.
Außerdem ist das Kollegium der Ansicht, dass der Antragsteller die Gültigkeit der einseitigen Kündigung durch die Bank zu Unrecht bestreitet, da die E-Mail nicht von einer namentlich genannten Person unterzeichnet wurde. Der Name des Unternehmens und die Kontaktdaten der Bank sind jedoch ausdrücklich am Ende der Kündigung angegeben. Die E-Mail wurde ebenfalls über eine offizielle E-Mail-Adresse der Bank verschickt. Wie aus der Antwort des Antragstellers hervorgeht, räumt er ein, dass die Kündigung tatsächlich von der Bank und nicht von einem Dritten stammte.
Das Kollegium ist auch der Ansicht, dass die unterschiedliche Art und Weise der Kündigungsmitteilung für den Kunden einerseits und die Bank andererseits, wie sie in Artikel 25.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthalten ist, an sich kein "offensichtliches" Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien darstellt und daher keine unzulässige Klausel im Sinne von Artikel I.8.22 WER ist.
Nach Ansicht des Kollegiums berührt auch die Verwendung der französischen Sprache in der E-Mail der Bank vom 14. Juli 2021 nicht die Gültigkeit der Kündigung, da sich der Kläger bei der Aufnahme der Kundenbeziehung mit der Bank offenbar für diese Sprache entschieden hat. Darüber hinaus scheint der Antragsteller den Inhalt der E-Mail hinreichend verstanden zu haben, wie seine Antworten vom 16. Juli 2021 und später belegen.
Die in Artikel 25.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Monaten ist nach Ansicht des Kollegiums angemessen.
Schließlich nimmt das Kollegium mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Bank bereit ist, die durch die Kündigung entstandenen Kosten zu ersetzen. Das Kollegium rät der Bank daher zu einem Vergleich mit dem Antragsteller zu kommen.


4. EMPFEHLUNG N_VON OMBUDSFIN
Ombudsfin schliesst sich der Analyse des Kollegiums an.

Was die Kosten betrifft, rät Ombudsfin dem Kunden um seine Berechnung so schnell wie möglich an der Bank zu besorgen.